Das sogenannte "Kunst-Urhebergesetz" wurde durch § 141 Nr. 5 des Urheberrechtsgesetzes vom 9.9.1965 (BGBl. I S. 1273) zum größten Teil aufgehoben, da zu den durch das Urheberrechtsgesetz geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst auch Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke sowie Lichtbildwerke (also Werke der Photographie), einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden, und Filmwerke gehören.
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