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Bildrechte und Urheberrechte

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Diese Zusammenstellung hat reinen Informationscharakter und ersetzt in keinem Fall eine kompetente rechtliche Beratung durch spezialisierte Anwälte. Wir empfehlen bei Fragen zum Medienrecht (Urheber- und Verwertungsrechte ...) die Kanzlei PSP (Rechtsanwälte Pietzko, Siekmann und Pietzko aus Köln.

Die Bildrechte sind die Urheberrechte und Verwertungsrechte des Urhebers für seine Bilder. Diese Rechte werden in Deutschland heute im Urheberrechtsgesetz festgelegt. Das Recht am eigenen Bild wird im Kunsturheberrechtsgesetz behandelt.

Schutzfristen von Bildern

Unterschied zwischen Lichtbildwerken und einfachen Lichtbildern
Lichtbildwerke unterscheiden sich von einfachen Lichtbildern durch geistige Schöpfung (§ 2 UrhG). Das Urheberrecht von Lichtbildwerken erlischt § 64 UrhG siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers (post mortem auctoris).

Lichtbilder
Das Urheberrecht von einfachen Lichtbildern erlischt in Deutschland nach § 72 Abs. 3 UrhG fünfzig Jahre nach dem ersten Erscheinen des Bildes oder nach der ersten erlaubten öffentlichen Wiedergabe etwa im Fernsehen oder Internet, falls dieses Datum früher liegt. Bei einer Nicht-Veröffentlichung innerhalb von fünfzig Jahren nach der Herstellung erlischt die Schutzfrist.

Lichtbildwerke
Als Lichtbilder galten ursprünglich auch Urlaubsfotos und Pressefotos, weil sie, spontan oder unter Zeitdruck angefertigt, nicht als Schöpfung angesehen wurden, doch fasst die Rechtsprechung diese Fotos zunehmend als Lichtbildwerke auf.

Schutzfristen von Reproduktionen

Bei Reproduktionen urheberrechtlich geschützter Vorlagen ist die Zustimmung des Urhebers einzuholen, außer im Fall, dass eine gesetzliche Schranke greift.

Gemeinfreie Vorlagen
Strittig ist, inwieweit Reproduktionsfotografien gemeinfreier Vorlagen (Beispiel: der Künstler der Vorlage ist länger als 70 Jahre tot) ein eigenes Leistungsschutzrecht des Fotografen (§ 72 UrhG) entstehen lassen.

Dreidimensionale Vorlagen
Bei der Fotografie dreidimensionaler Vorlagen entsteht immer ein Lichtbild oder Lichtbildwerk, das urheberrechtlich geschützt ist.

Kopien
Allgemein anerkannt ist es, dass die mechanische Kopie, z.B. Xerographie, die Digitalisierung, wie z. B. ein Scan mit einem Flachbettscanner, sowie die Reproduktion mit der Reproduktionskamera von typographischen Vorlagen (Bücher, Urkunden) und von Fotografien von Originalfotografien (Bild vom Bild) kein solches Schutzrecht begründen.

Gemeinfreie Vorlagen in einer Datenbank
Liegen digitalisierte gemeinfreie Vorlagen in einer Datenbank (§ 87a UrhG de) vor, was etwa bei größer angelegten Digitalisierungsprojekten und umfangreichen Websites der Fall sein dürfte, so ist die Entnahme nur nach Maßgabe des § 87b UrhG möglich. Wiederholte und systematische Entnahmen könnten die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers verletzen.

Kein Copyright für Gemälderepros
In den USA hat 1999 ein Gericht in der Entscheidung Bridgeman Art Library gegen Corel Corporation originalgetreue Gemäldefotografien für nicht copyrightfähig erklärt, da ihnen die Originalität fehle.

Rechteeinräumung

Wenn freiberuflich tätige Pressefotografen ihr Werk zum Abdruck im Printmedium übergeben, so umfasst diese Rechtseinräumung grundsätzlich nicht auch das Recht zur Nutzung der Fotos auf der Homepage, in einem Internet-Archiv oder auf CD (Kammergericht, 24. Juli 2001, Az. 5 U 9427/99, Nutzungsrechte an Pressefotos für das Internet; BGH 5. Juli 2001, I ZR 311/98, Spiegel-CD-Rom).

Privatsphäre

Nach deutschem Recht ist es außerdem nicht zulässig, über Mauern zu spähen oder andere Hindernisse zu überwinden oder Hilfsmittel wie Teleobjektive, Leitern oder auch Luftfahrzeuge zu verwenden, um in die geschützte Privatsphäre einer "prominenten" Person einzudringen.

Recht am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild ist ein Persönlichkeitsrecht. Jeder Mensch darf grundsätzlich selbst darüber bestimmen, ob überhaupt und in welchem Kontext Bilder von ihm veröffentlicht werden. Einschränkungen gelten allerdings für "Personen der Zeitgeschichte", wie Politiker, Sportler und Künstler.

Fahndungsfotos

In Deutschland dürfen nach § 24 KUG (Ausnahmen im öffentlichen Interesse) von den Behörden für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit Bildnisse "ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden". Dies betrifft das Recht am eigenen Bild des mutmaßlichen Täters. Die Urheberrechte des Fotografen werden durch § 45 Abs. 2 UrhG eingeschränkt.

Solche Bildveröffentlichungen in Presseorganen oder im Fernsehen, siehe Aktenzeichen XY... ungelöst, sind im Rahmen von Fahndungsaufrufen zulässig. Eine davon losgelöste Verwertung ist nur erlaubt, wenn der mutmaßliche Täter als Person der Zeitgeschichte eingeschätzt werden kann (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG). Beachtet werden sollte aber in jedem Fall, dass nach einer Verurteilung und Verbüßung einer Strafe die weitere Bildberichterstattung der Resozialisierung im Wege stehen könnte und daher gegebenenfalls zu unterbleiben hat.

Röntgenaufnahmen

Röntgenaufnahmen und ähnliche Untersuchungsergebnisse insbesondere per Kernspintomografie, Szintigrafie, Positronen-Emissions-Tomographie und Ultraschall auf Röntgenfilm oder Papier (Bildträger) bzw. Diskette (Datenträger) werden von Ärzten manchmal ungern direkt an den Patienten, sondern nur an einen anderen behandelnden Arzt herausgegeben.
In Deutschland besagt § 28 der Röntgenverordnung, dass derjenige, der die Röntgenbilder angefertigt hat, grundsätzlich aufbewahrungspflichtig bleibt (10 Jahre). Er ist jedoch verpflichtet, die Aufnahmen einem Patienten vorübergehend zu überlassen. Ferner erlauben §§ 809 bis 811 BGB dem Patienten die jederzeitige Einsicht in seine Krankenakte.
Röntgenaufnahmen sind einfache Lichtbilder gemäß § 72 UrhG.

Bildrechte in Museen, Archiven und Bibliotheken

Museen, Archive, Bibliotheken und andere Eigentümer von Kulturgut (z.B. Kunstgegenständen) erheben Vermarktungsansprüche auf Abbildungen und Reproduktionen ihres Eigentums in der Regel auch dann, wenn der Schutz nach dem Urheberrecht abgelaufen ist. Beim Fotografierverbot stützen sich Museen, Aussteller, Betreiber von Höhlen mit Wandzeichnungen und andere auf ihr Hausrecht. Für die Nutzung einer Reproduktion verlangen die Eigentümer eine so genannte Reproduktionsgebühr, die meist keine bloße Kostenentschädigung darstellt, sondern nach dem Muster urheberrechtlicher Vergütungen gestaffelt ist.
Eine mögliche Rechtfertigung könnte in Artikel 14 (Eigentumsgarantie) des Grundgesetzes liegen. Allerdings wird bei öffentlichen Sammlungen die Sachherrschaft des Eigentümers überlagert von der Zweckbestimmung der Sammlung im Rahmen des öffentlichen Rechts. Bestehen besondere Rechtsgrundlagen (im Fall der Archive sind dies die Archivgesetze) oder unterliegt die Sammlung einem öffentlich-rechtlichen Regime, so sind einer Vermarktung deutliche Grenzen gezogen.
Die Gegner dieser Vermarktung verweisen darauf, dass eine solche Praxis zu einem von dem für das geistige Eigentum zuständigen Bundesgesetzgeber nicht gewollten ewigen Schutzrecht führe und zugleich auch der nach Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützten Kommunikationsfreiheit widerspreche. Kulturgut sei kulturelles Allgemeingut, das frei nutzbar sein sollte.
Fotografien, die unter Verletzung des Hausrechts oder entgegen einem Fotografierverbot erstellt worden sind, deren Abbildungsgegenstand aber gemeinfrei ist, stellen keinen Eingriff in fremde Urheberrechte dar und nicht notwendigerweise einen Eingriff in fremde Rechte. Das Hausrecht, im Sinne eines Rechts über die Benutzung eines geschützten Raums zu verfügen, erfasst nicht unmittelbar das spätere Veröffentlichen von Fotos dieses Raumes.
Es gibt auch Versuche, sich die Bildrechte an gemeinfreien Werken markenrechtlich zu sichern. Das Bundespatentgericht hat im Jahre 1997 den Versuch, die Mona Lisa als Bildmarke eintragen zu lassen, unterbunden (BPatG vom 25. November 1997, Mona Lisa als Marke).
Üblich sind Fotografierverbote zumindest für gewerbliche Zwecke auch in Bahnhöfen. Diese Beschränkungen sind oft Bestandteil der AGB der jeweiligen Verkehrsbetriebe.

Das Bildzitat nach § 51 UrhG

Ebenso wie bei Textzitaten besteht in wissenschaftlichen und populärwissenschaftlichen Werken die Möglichkeit auch ein urheberrechtlich geschütztes Bild als Bildzitat nach § 51 UrhG 'Ein einem durch den Zweck gebotenen Umfang' zu verwenden. Zu dem Voraussetzung zählt unter anderen, dass das Bild nicht verändert wird und eine korrekte Quellenangabe erfolgt.
Das Bildzitat wird meist als 'Großzitat' angesehen, da das gesamte Bild wiedergeben wird. Das Filmzitat hingegeben wird in der Regel als 'Kleinzitat' betrachtet, weil nur ein Filmausschnitt wiedergeben wird.

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Letzte Änderung: 01.12.2008